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Urteil zu Hamburger City Light Board-Standorten

JCDecaux gewinnt Rechtsstreit gegen Ströer

Wegweisendes Urteil des Landgericht Hamburg im Bereich der Außenwerbung: Neueinsteiger in einem bisher verteilten Markt können künftig deutlich eher damit rechnen, nach einem Zuschlag auch exlusiv ihre neuen Außenwerbestandorte vermarkten zu können. Damit zeichnet sich in der Praxis ein Ende der sogenannten Eintrittsklauseln ab.
Seit 2006 exklusives Terrain für JCDecaux: City Light Poster am Hamburg Airport (Foto: JCDecaux)
Seit 2006 exklusives Terrain für JCDecaux: City Light Poster am Hamburg Airport (Foto: JCDecaux)

Vor dem Hamburger Landgericht hat JCDecaux ein Urteil gegen seinen Mitbewerber Ströer erstritten, das künftig die Modalitäten bei der Neuvergabe von Aufträgen umkrempeln könnte. Das Landgericht Hamburg hat der Klage von JCDecaux gegen die Aufteilung der City Light Board-Standorte auf städtischem Grund in Hamburg zwischen JCDecaux und Ströer in einem am 29. Juni 2012 verkündeten, sofort vollstreckbaren Urteil in vollem Umfang stattgegeben.

Im Jahr 2007 hatte JCDecaux im Rahmen der Neuvergabe der Werberechte den Zuschlag für das Recht zum exklusiven Betrieb von bis zu 140 City Light Boards mit bis zu 840 Werbeflächen erhalten. Nach Abschluss des  Werberechtsvertrages zwischen JCDecaux und der Freien und Hansestadt Hamburg hatte Ströer unter Berufung auf ein in früheren Verträgen enthaltenes sogenanntes Eintritts- oder Vorpachtrecht eine Aufteilung der Werbeträgerstandorte durchgesetzt.

Zunächst Pech für den Gewinner der neuen Ausschreibung: Dadurch blieben JCDecaux nur noch 55 Standorte, die verbleibenden 85 Standorte erhielt Ströer. Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg müssen jetzt alle von Ströer betriebenen Werbeträger beseitigt und die Standorte vollständig an JCDecaux übergeben werden. Damit folgt das Landgericht Hamburg der Auffassung des Bundeskartellamts, das die Kartellrechtswidrigkeit und damit generell die Nichtigkeit von Eintrittsrechten in einer ausführlichen Stellungnahme in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg begründet hatte.

Für das vor Gericht unterlegene Unternehmen Ströer hat das Urteil bundesweit Folgen: Nicht nur in den Hamburger Altverträgen, sondern mit nahezu allen ehemaligen Vertragsstädten der DSM Deutsche Städte Medien GmbH, die im Jahr 2004 von Ströer erworben wurde, waren derartige Eintrittsrechte vereinbart worden.