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Autocomplete Funktion

TV-Wartezimmer erwirkt einstweilige Verfügung gegen Google

Wer bisher "TV-Wartezimmer" bei Google eingab erhielt man bisher automatisch durch die Autocomplete-Funktion den ergänzenden Suchvorschlag "tv-wartezimmer Insolvenz". Nun hat der Freisinger Netzwerkbetreiber eine einstweilige Verfügung (EV) gegen Google erreicht.

Google hat seit April 2009 eine „Autocomplete“-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht. Das Unternehmen TV-Wartezimmer bietet niedergelassenen Ärzten eine moderne Kommunikationslösung im Wartezimmer zur Information, Aufklärung und Unterhaltung ihrer Patienten und dürfte inzwischen bereits über 5 Mio. Zuschauer pro Monat erreichen.

Gab man nun den Firmennamen „TV-Wartezimmer“ auf der Homepage www.google.de ein, erhielt man bisher automatisch durch die Autocomplete-Funktion den ergänzenden Suchvorschlag „tv-wartezimmer Insolvenz“. Dieser jedoch führt zu keinem Suchergebnis, das eine Verbindung von TV-Wartezimmer und Insolvenz aufweist. Man findet im Internet lediglich Beiträge zur Insolvenz eines ehemaligen Wettbewerbers, der val-u-media AG, im Jahr 2005, die am Markt ein „Wartezimmer-Fernsehen“ anbot.

„Google-Nutzer erhalten nach Eingabe unseres Firmennamens ‚TV-Wartezimmer‘ den Ergänzungssuchbegriff ‚Insolvenz‘ angezeigt. Damit wird der falsche Eindruck erweckt, wir befänden uns in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder seien nicht mehr zahlungsfähig. Dies ist natürlich unzutreffend und geschäftsschädigend.“, erläutert Markus Spamer, Geschäftsführer des vor zehn Jahren von ihm gegründeten Unternehmens TV-Wartezimmer, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Google Inc., dem das Landgericht München I am 17. Juni 2013 stattgab und welcher sich auch auf das Kartellrecht stützte. Google wurde nun durch das Gericht untersagt, nach Eingabe des Suchbegriffs „TV-Wartezimmer“ den Ergänzungssuchbegriff „Insolvenz“ anzuzeigen bzw. vorzuschlagen.

Google haftet zwar nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (Entscheidung vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12) nicht von vornherein für jede Persönlichkeitsrechts-beeinträchtigung durch ihre Suchvorschläge. Doch auch wenn keine Verpflichtung besteht, die durch Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf Rechtsverletzungen zu prüfen, trifft sie eine entsprechende Pflicht zur Prüfung und Unterlassung laut BGH und LG München I jedenfalls ab Kenntniserlangung von der rechtswidrigen Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

„Google Inc. hat auf unsere schriftliche Aufforderung im Mai, den streitgegenständlichen Suchvorschlag nicht mehr anzuzeigen und uns binnen 14 Tagen eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, noch nicht einmal reagiert.“, erklärt Spamer weiter. „Im Falle der Fortsetzung der Verletzung drohen uns irreparable geschäftliche Schäden.“ Letzteres ist nicht zuletzt auf die hohe Intensität und enorme Breitenwirkung der Rechtsverletzung zurückzuführen. Denn Google dient der Mehrheit der Bevölkerung als primäre Quelle von Informationen aller Art. Selbst die Duden-Redaktion veröffentlichte bereits in der 2004 verbreiteten 23. Auflage des Duden erstmals den Begriff „googeln“ mit der Bedeutung „im Internet suchen“. Google monierte daraufhin einen missverständlichen Sprachgebrauch, bei dem der Verlust des Markenschutzes drohe, wenn sich „googeln“ als Oberbegriff für jede Recherche auch mit anderen Suchmaschinen im Internet durchsetze. Somit wurde 2006 im Duden die Bedeutung geändert in „mit Google im Internet suchen“.