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Gastbeitrag

It´s the law - die engen Grenzen optischer Kundenerfassung

Die Rechtsanwaltskanzlei Fieldfisher beschäftigt sich an ihrem Hamburger Standort unter anderem mit dem Wirtschaftszweig Technologie und Kommunikation. Dazu gehört auch die Betrachtung der Themen Digital Signage und DooH von einer rechtlichen Seite. Lesen Sie dazu heute einen Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Sven-Alexander v. Normann zum Thema optische Kundenerfassung.

Gastbeitrag von Dr. Sven-Alexander v. Normann (Rechtsanwalt bei Fieldfisher in Hamburg):

Optische Sensoren zur Audience-Analyse sind technisch längst machbar. Eingesetzt werden sie in Deutschland dennoch kaum – zu groß sind die rechtlichen Bedenken. Zu Recht?

Ende letzten Jahres kündigte die britische Supermarktkette Tesco einen ersten Versuch an. Sie wollte die eigenen Kassenbereiche mit Displays ausstatten, die Geschlecht und Altersgruppe der Kunden erkennen und anschließend maßgeschneiderte Werbung anbieten können. Die Kritik der Datenschützer folgte prompt – und Tesco ließ das Vorhaben in der Schublade verschwinden.

Keine Frage – die Effektivität von Signage-Lösungen kann vom Einsatz optischer Sensoren enorm profitieren. Es lässt sich nicht nur feststellen, wie viele Kunden eine Anzeige betrachtet haben. Ausgefeiltere Systeme können darüber hinaus Zielgruppensegmente identifizieren und die Auslieferung von Werbeinhalten je nach Betrachter aussteuern. Im Reporting wäre schließlich in Echtzeit nachvollziehbar, wie viel Aufmerksamkeit eine Kampagne generiert. Doch das Beispiel Tesco zeigt die Brisanz des Themas.

Aber was ist jenseits der ersten Aufregung tatsächlich aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig und worauf gilt es beim Einsatz solcher Sensoren zu achten?

Die deutschen Datenschutzbehörden begegnen der neuen Technik bislang mit großer Skepsis. Denn nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist in Deutschland die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit sogenannten „optisch-elektronischen Einrichtungen“ nur in engen Grenzen zulässig. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2001 mit § 6b BDSG eine sehr restriktive Vorschrift in das Gesetz aufgenommen, die der zunehmenden Verbreitung der Videoüberwachung entgegenwirken sollte.

Ist Kundenanalyse gleich Videoüberwachung?

Mit den „optisch-elektronischen Einrichtungen“ meinte der Gesetzgeber allerdings vor allem die klassische Videoüberwachung. Es ist deshalb zumindest nicht selbstverständlich, dass diese engen Grenzen auch für die automatisierte Auswertung optischer Sensoren im Signage-Bereich gelten. Immerhin kann man gut argumentieren, dass – anders als bei der klassischen Videoüberwachung – die Erfassung nicht dazu dient, Personen für den menschlichen „Überwacher“ erkennbar zu machen. Denn für die Zwecke der Analyse reicht es aus, die Bildsignale sofort auszuwerten und auf einige Datenpunkte zu reduzieren, so dass kein Personenbezug mehr vorliegt. Die Videosignale werden dann lediglich vorübergehend zur Verarbeitung im Arbeitsspeicher zwischengelagert und nach der Analyse umgehend gelöscht.
Die Behörden tun sich mit diesem Argument bislang schwer. Auch fürchten sie, dass die Sensoren mit geringfügigen Änderungen zu einer großflächigen, biometrischen Überwachung missbraucht werden könnten. Vielleicht erklärt auch diese Sorge, warum Sensoren zur visuellen Kundenerfassung bislang aufgrund „erheblicher datenschutzrechtlicher Bedenken“ zurückgewiesen worden sind.

Keine Chance für die Sensorik?

Bevor optische Sensoren tatsächlich in großem Maßstab in Deutschland eingesetzt werden können, ist noch eine Menge Überzeugungsarbeit notwendig. Eins steht allerdings wohl fest: Die Behörden werden nur grünes Licht geben, wenn schon bei der technischen Entwicklung entsprechender Systeme ein Maximum an Datenschutz gewährleistet wird. Das Stichwort heißt hier „Privacy by Design“ – also die Implementierung grundlegender Sicherheitsschranken in Hard- und Software.

Um eine realistische Chance auf grünes Licht zu haben, sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

  • Die Daten werden lokal im Arbeitsspeicher des Geräts analysiert und nicht an einen zentralen Server übermittelt. Das komplette Analysesystem befindet sich im Screen.
  • Die Daten werden nach der Analyse umgehend gelöscht. Übermittelt und gespeichert werden nur anonyme Statistikdaten.
  • Soll der Sensor auch die Verweildauer vor dem Plakat messen, ist bei der Bewegungsanalyse sicherzustellen, dass keine identifizierbaren Daten gespeichert werden.

Das Problem mit dem Werbezweck

Die klassische Videoüberwachung ist unter anderem deshalb zulässig, weil der Ladenbesitzer ein berechtigtes Interesse daran hat, sein Eigentum vor Diebstahl und Vandalismus zu schützen. Doch wie verhält es sich bei Sensoren, die allein zu Werbezwecken eingesetzt werden? Haben Werbetreibende ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des Datenschutzrechts?

Auch hier ist die Haltung der Behörden bislang eher restriktiv. Allerdings sind wirtschaftliche Interessen nicht per se irrelevant – im Gegenteil: In vielen Konstellationen erkennt das Datenschutzrecht solche Interessen ausdrücklich an. Das letzte Wort ist hier jedenfalls noch nicht gesprochen, denn die Gerichte haben sich hierzu noch nicht geäußert.

Auch wenn die rechtlichen Hürden derzeit noch hoch erscheinen – unüberwindbar sind sie nicht. Denn auch die Datenschutzbehörden passen sich neuen technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen an – was gestern noch für Aufregung sorgt, kann morgen selbstverständlich sein. Mit dem richtigen Konzept ist auch heute schon der Einsatz von Sensorik im Signage-Markt denkbar – auch wenn es sicherlich ein wenig Überzeugungsarbeit kosten wird.

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