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42media schweigt zum Insolvenzverfahren [Update]

Wie vor einigen Wochen angekündigt haben wir die Gelegenheit auf der ISE genutzt, um mit der Geschäftsführung der 42media group services GmbH über die Geschehnisse der letzten Monate zu sprechen. Auf dem Gemeinschaftsstand von Unicol trafen wir Peter Dombrowski, Director Business Development der 42media. Der Garbsener Digital Signage Anbieter zog sein Gesprächsangebot allerdings zurück.

Laut Peter Dombrowski sei alles Notwendige in der Stellungnahme gesagt worden, die wir im Dezember auf invidis veröffentlicht haben. Alle Partner, die von der Insolvenz betroffen seien, seien nach Angaben von Dombrowski rechtzeitig und umfassend informiert worden. Alle weiteren Äußerungen würden nur der Verbreitung von Spekulationen und Gerüchten dienen. Damit spielt Dombrowski auf die Kommentare an, die von der invidis Redaktion als Reaktion auf Pressemitteilungen der 42media veröffentlicht wurden.

Wir bedauern die kommunikative Kehrtwende sehr. Gerne hätten wir der Geschäftsführung die Gelegenheit gegeben mit der Vielzahl der Gerüchte aufzuräumen und die Angelegenheit auf ein paar verifizierbare Fakten zu reduzieren.

Inividis Kommentar

Es ist so gekommen wie befürchtet. Die Geschäftsführung, die weniger durch ihre Verschwiegenheit bekannt ist, verweigert die Kommunikation in eigener Sache. Dabei hat sich eine gesteuerte Krisen-PR in der Vergangenheit stets bewährt. Davon möchte man in Garbsen/Seligenstadt nichts wissen.

[Update] Am 01.02.2010 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bosko E-Commerce Solutions GmbH (ehemals 42media GmbH) eröffent worden. Aufgrund der vielen Anfragen anbei die Informationen:

908 IN 1136/09 – 2 -: Über das Vermögen der Bosko-E-Commerce Solutions GmbH, Scholvinstraße 4, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 111385), vertr. d.: Matthias Wagner, Schmiedestraße 10, 30827 Garbsen, (Geschäftsführer) ist am 01.02.2010 um 16:12 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann, Georgsplatz 9, 30159 Hannover, Tel.: 0511 326600, Fax: 0511 326601.

Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des §174 InsO bis zum 29.03.2010 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert,nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3InsO). Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 29.04.2010, 09:45 Uhr, Saal 226, 2.Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161
Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.

Amtsgericht Hannover, 02.02.2010
Quelle: https://www.unternehmensregister.de/ureg/show-4828543-4.xml;jsessionid=4F6A3A… 08.02.2010

(fro/eca)