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Digital Signage für Schaufenster

Screen New Technologies meldet Insolvenz an

Wenig überraschend hat sich ein weiterer Spezialanbieter von Digital Signage Lösungen vom Markt verabschiedet. Screen NT war bekannt als Manufaktur für spezielle sonnenlichttaugliche Displays – die ersten die die transreflektive Technologie nutzen. Das Unternehmen aus Aschaffenburg war seit 1,5 Jahren in den Händen von Finanzinvestoren die nun anscheinend die Reißleine gezogen haben.

Gegründet wurde das Unternehmen von 1996 Achim Hannemann, der in den letzten Jahren die Mehrheitsanteile an Screen NT an einen amerikanischen Investor verkaufte und 2012 komplett ausstieg.

Der Markt für die sehr hochpreisigen handgefertigten sonnenlichttauglichen Displays hat sich in vergangen Jahr sehr verändert. Der koreanische Elektronikkonzern LG hat die transreflexive Technologie massentauglich gemacht und ist damit nun weltweit führend.

Nun meldete am 28.2.2014 der Geschäftsführer, Percy Fahrbach, die Insolvenz an und läutete damit wahrscheinlich das Ende der Manufaktur von Sunlight Screen Displays ein.

Insolvenzbekanntmachungen: 44 IN 110/14

In dem Verfahren über den eigenen Antrag vom 28.02.2014 auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.

Fa. Screen New Technologies Gesellschaft für elektronische
Bildsysteme mbH, Zeppelinstraße 6, 63741 Aschaffenburg,
GF: Percy Fahrbach, Rauenthaler Straße 5, 65197 Wiesbaden

wird zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Ver¬-
änderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 04.03.2014 Uhr die
vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Dorothee Lang-Dankov, Goldbacher Straße
31, 63739 Aschafenburg; Telefon: 06021/442293-0, Fax:
06021/442293-3.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände Ihres Vermögens
sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwal¬-
terin wirksam, § 21 Abs. 2 Nr. 2 (2. Alt.InsO).

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht allgemeiner Ver¬-
treter der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe durch Überwachung
des Schuldners deren Vermögen zu sichern und zu erhalten, § 22
InsO.

Leistungen von Drittschuldnern an die Schuldnerin sind nur mit
Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben
oder sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beach¬-
tung dieser Anordnung zu leisten, § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollzie¬-
hung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen
die Schuldnerin werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände
betroffen sind, untersagt; bereits begonnene Maßnahmen werden
einstweilen eingestellt, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.

Weiter wird gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet:

a) Eine Aufrechnung oder Verrechnung eingehender
Gelder/Zahlungen seitens der Gläubiger ist nicht statthaft.
b) Der Schuldnerin wird der Abschluss von Darlehensverträgen
und von Verträgen, die die Verpflichtung zur Sicherung von
Darlehensverträgen begründen sowie von Verträgen, die eine
Sicherung von Darlehensverträgen vollziehen, untersagt.
c) Hinsichtlich der unter b) bezeichneten Rechtsgeschäfte geht
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf d. vorläufigen
Insolvenzverwalterin über.
d) Der Schuldnerin wird untersagt, bewegliche Gegenstände
an Gläubiger, die Aus- oder Absonderungsrechte geltend
machen, ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin
herauszugeben.
e) Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt,
die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen und sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben darin aufzuhalten.
f) Die Schuldnerin bzw. der Geschäftsführer hat ihr Einsicht
in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihr alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, 22 Abs. 3 InsO.
g) Die vorläufige Insolvenzverwalterin kann Geschäftsunterlagen
auch in ihrer Kanzlei mitnehmen.
h) Die vorläufige Insolvenverwalterin ist außerdem berechtigt,
Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei
Dritten, wie Behörden, Banken, Sparkassen und Versicherungen
einzuholen.

Amtsgericht Aschaffenburg
– Insolvenzgericht –

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