Anzeige

Apotheker fürchten neuen Verwaltungsaufwand

Tür Apotheke (ohne Beschriftung)Apotheker leben in zwei Welten: einerseits sind sie Freiberufler - zum anderen müssen sie als Pflichtmitglieder in den IHKs vor Ort organisiert sein, sind eingetragene Kaufleute und gewerbesteuerpflichtig. Die Beratungspflichten für Apotheker sind recht groß - und in den letzten Jahren wieder strenger geworden. So muss etwa Apotheker Roman Sparn in seiner Münchner Elvira-Apotheke bei Patienten darauf achten, dass sie beispielsweise nicht jedes Mittel miteinander kombinieren. In manchen Apotheken hat auch das Großhandelsgeschäft zugenommen. Beispielsweise, wenn die Apotheke günstig und in größeren Mengen Medikamente für eine nahegelegene Klinik einkauft. Set rund zehn Jahren gilt für solche Apotheken: die Apotheke ist ein Unternehmen - mit zwei voneinander getrennten Betriebsteilen. Beide Betriebsteile mussten schon bisher räumlich getrennt voneinander sein. Der Gesetzgeber spricht dabei vom Apothekenbetrieb im "engeren" und im "weiteren" Sinn. Damit nicht genug: Nun ist gerade eine neue Diskussion darüber entbrannt. Denn - wie sollte es in Deutschland auch anders sein - in den Bundesländern wird die Apothekenbetriebsverordnung unterschiedlich ausgelegt. Apotheker in Sachsen oder Hessen beispielsweise müssen nun auch noch für ihr Handelsgeschäft jeweils ein eigenes Gewerbe anmelden. Medizinrechtler Michael Zach beschäftigt sich mit dem Thema. Der Anwalt aus Mönchengladbach vertritt gemeinsam mit dem Verwaltungsrechtler Lothar Hermes aus Dresden betroffene Apotheker und Großhändler bundesweit. Sie sehen hohe Kosten und großen Aufwand ihre Klienten. "Neu ist jetzt die Forderung einzelner pharmazeutischer Sachbearbeiter von Aufsichtsbehörden, der Großhandel sei stets in gesonderter Rechtsform, zum Beispiel in Gestalt einer GmbH und aufgrund anderweitiger Gewerbeerlaubnis zu betreiben", sagt Zach. "Nicht bedacht wird dabei, dass dies zu einer Verdoppelung des Verwaltungsaufkommens, zu zusätzlichen steuerlichen Erklärungs- und Veranlagungsgvorgängen und zu umfassenden Umgestaltungen der Betriebsstrukturen bei dem Apotheker führen würde. Vor allem aber wird eine Rechtsgrundlage für diese Forderung nicht benannt und damit ohne Rechtsgrund in der verfassungsrechtlich garantierte Organisationsfreiheit des Unternehmers eingegriffen." Derzeit versuchen sich die Länder-Vertreter der Aufsihtsbehörden untereinander auf ein bundesdesweit einheitliches Vorgehen zu einigen. Möglicherweise lenken sie bei der Frage ein. Ansonsten wird es wohl auf eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten zwischen Apothekern und Aufsicht hinauslaufen.

Tür Apotheke (ohne Beschriftung)Apotheker leben in zwei Welten: einerseits sind sie Freiberufler – zum anderen müssen sie als Pflichtmitglieder in den IHKs vor Ort organisiert sein, sind eingetragene Kaufleute und gewerbesteuerpflichtig.

Die Beratungspflichten für Apotheker sind recht groß – und in den letzten Jahren wieder strenger geworden. So muss etwa Apotheker Roman Sparn in seiner Münchner Elvira-Apotheke bei Patienten darauf achten, dass sie beispielsweise nicht jedes Mittel miteinander kombinieren.

In manchen Apotheken hat auch das Großhandelsgeschäft zugenommen. Beispielsweise, wenn die Apotheke günstig und in größeren Mengen Medikamente für eine nahegelegene Klinik einkauft. Set rund zehn Jahren gilt für solche Apotheken: die Apotheke ist ein Unternehmen – mit zwei voneinander getrennten Betriebsteilen. Beide Betriebsteile mussten schon bisher räumlich getrennt voneinander sein. Der Gesetzgeber spricht dabei vom Apothekenbetrieb im „engeren“ und im „weiteren“ Sinn. Damit nicht genug: Nun ist gerade eine neue Diskussion darüber entbrannt.

Denn – wie sollte es in Deutschland auch anders sein – in den Bundesländern wird die Apothekenbetriebsverordnung unterschiedlich ausgelegt. Apotheker in Sachsen oder Hessen beispielsweise müssen nun auch noch für ihr Handelsgeschäft jeweils ein eigenes Gewerbe anmelden.

Medizinrechtler Michael Zach beschäftigt sich mit dem Thema. Der Anwalt aus Mönchengladbach vertritt gemeinsam mit dem Verwaltungsrechtler Lothar Hermes aus Dresden betroffene Apotheker und Großhändler bundesweit. Sie sehen hohe Kosten und großen Aufwand ihre Klienten. „Neu ist jetzt die Forderung einzelner pharmazeutischer Sachbearbeiter von Aufsichtsbehörden, der Großhandel sei stets in gesonderter Rechtsform, zum Beispiel in Gestalt einer GmbH und aufgrund anderweitiger Gewerbeerlaubnis zu betreiben“, sagt Zach. „Nicht bedacht wird dabei, dass dies zu einer Verdoppelung des Verwaltungsaufkommens, zu zusätzlichen steuerlichen Erklärungs- und Veranlagungsgvorgängen und zu umfassenden Umgestaltungen der Betriebsstrukturen bei dem Apotheker führen würde. Vor allem aber wird eine Rechtsgrundlage für diese Forderung nicht benannt und damit ohne Rechtsgrund in der verfassungsrechtlich garantierte Organisationsfreiheit des Unternehmers eingegriffen.“

Derzeit versuchen sich die Länder-Vertreter der Aufsihtsbehörden untereinander auf ein bundesdesweit einheitliches Vorgehen zu einigen. Möglicherweise lenken sie bei der Frage ein. Ansonsten wird es wohl auf eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten zwischen Apothekern und Aufsicht hinauslaufen.

Anzeige
Veröffentlicht in News