Im Frühjahr 2015 stellte Amazon in den USA erstmals den IoT-Bestell-Button Dash vor, der seit Herbst 2015 mit deutlich mehr Partnern aus der Industrie zusammenarbeitet. Seit 2016 sind die Buttons auch in Deutschland bestellbar.
Damit ist nun hierzulande Schluss – zumindest in der bislang praktizierten Art.
Das Oberlandesgericht urteilte nun letztinstanzlich (Az.: 29 U 1091/18, Urteil bislang noch nicht rechtskräftig). Grund: Der Dash Button verstößt massiv gegen Gesetze, da nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert wird.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Grund hierfür war, dass die Verbraucherschützer hier eine Benachteiligung von Privatkunden sahen.
Nach Installation und Verbindung mit dem heimischen WiFi wird die Bestellung des Produkts unmittelbar durch einen Druck auf den Dash-Button ausgelöst. Dieser Zeitpunkt kann Monate nach der Produktauswahl liegen. Wer die App nicht zur Hand hat, erfährt jedoch auch bei gutem Gedächtnis nicht, zu welchen Bedingungen die Bestellung aufgegeben wird. Denn Amazon behält sich per AGB vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich vom Nutzer ausgewählt.
Mit seinem Urteil wies das OLG München die Berufung von Amazon gegen das Urteil des Landgerichts ab und bestätigte die rechtswidrige Funktionsweise des Dash Buttons. Auch eine Revision zum BGH ließ das Gericht nicht zu. Amazon wird daher die Geräte rechtskonform ausgestalten müssen, sobald das Urteil rechtskräftig ist. Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.
Internet of Things: Dash Replacement Service – Amazon greift Handel an
Internet of Things: Mehr Dash Buttons, und die auch noch umsonst – Amazon startet mit IoT durch