In sieben Ländern weltweit hatte Amazon den Dash Button eingeführt. Seit 2016 waren die erstmals 2015 vorgestellten Buttons auch in Deutschland bestellbar. Nun hat Amazon den Stecker gezogen und diesen Service eingestellt.
Hierzulande hatten Gerichte den Service in der bislang praktizierten Art verboten (invidis berichtete): Das Oberlandesgericht München urteilte letztinstanzlich (Az.: 29 U 1091/18, Urteil bislang noch nicht rechtskräftig), der Dash Button verstößt massiv gegen Gesetze, da nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert werde.
Gegen dieses Urteil in zweiter Instanz will Amazon noch Rechtsmittel einlegen. Dies könnte juristisch auch notwendig sein, da der Konzern auch weiterhin automatisierte Nachbestellmöglichkeiten anbieten will, wie das Unternehmen sowohl jetzt wie im Januar mitteilte. Hierzulande waren Dash Buttons für etwa 70 Artikel lieferbar gewesen.
Nun sind die Buttons, die in den USA, Deutschland, Japan, Großbritannien, Italien, Spanien und Frankreich angeboten worden waren, nicht mehr bestellbar.
Offiziell begründet Amazon dies damit, dass die Kunden andere Möglichkeiten zum Nachordern verstärkt nutzten. Die Entscheidung, den Button vom Markt zu nehmen stehe in keinerlei Zusammenhang mit der OLG-Entscheidung.
Der Konzern, der dafür bekannt ist, sich recht unbeeindruckt von rechtlichen Regeln, besonders lokaler Art, zu zeigen (prominentestes Beispiel in Deutschland: die permanente Weigerung, Tarife anzuerkennen, die im Handel üblich sind, und nicht in der Logistik), will auch weiterhin digitale Nachbestellungen erlauben. Und setzt dabei weniger auf physische Devices wie den Button, sondern ähnliche Möglichkeiten via App.
Auch über den Dash Replenishment Service“, bei dem vernetzte Hausgeräte automatisch nötige Verbrauchsmittel nachbestellen, ist die automatisierte Bestellung weiter möglich. Außerdem können Kunden auch per Sprachbefehl an die Alexa ihre Artikel nachordern.
Ob Amazon hierzulande in die über Voice Commerce oder IoT-Haushaltsgeräte angebotenen Services die vom OLG festgestellten Änderungen eingearbeitet hat, dazu äußerte sich der Konzern nicht direkt. Da er aber weiter betont, gegen die Entscheidung vorzugehen, dürfte auch über rein digitale Wege die Nachbestellung ohne die geforderten Änderungen erfolgen. Dies kann zum Nachteil der Kunden werden, hatten die Richter festgestellt. Denn Amazon behält sich per AGB vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich vom Nutzer ausgewählt.
Damit sieht es so aus, dass auch die Verbraucherzentrale NRW, die das Verfahren angestrengt hatte, sich auch die digitalen Nachbestellmöglichkeiten genau anschauen wird. So könnte die Rechtmäßigkeit dieses Service hierzulande auch künftig weiter juristisch angreifbar sein.