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Beacons

Samsung launcht eigene Beacon-Plattform Proximity

Nach Vorreiter Apple bietet jetzt auch Samsung einen Ansatz, um mit den nach BLE-Standard funkenden Sendern standortbezogene Dienste anzubieten. Samsungs Plattform Proximity unterscheidet sich möglicherweise von Apples Ansatz. Was Werbungtreibende dabei aus rechtlicher Sicht beachten sollten, erklären zwei Anwälte im invidis-Interview.
Samsung kommt mit eigenem Beacon-Ansatz (Screenshot: invidis.de)
Samsung kommt mit eigenem Beacon-Ansatz (Screenshot: invidis.de)

Mit der nach Bluetooth Low Energy arbeitenden Technik der Beacon-Sender können Museen, Airports – oder wie jüngst hierzulande in einem Projekt von Ströer und der Deutschen Bahn angestoßen, auch Bahnhöfe – ausgestattet werden. In Verbindung mit entsprechenden Apps lassen sich so Kunden am PoS gezielt ansprechen oder an frequenzstarken Orten zum nächstgelegenen PoS eines Werbungtreibenden leiten.

Wie Konkurrent Apple setzt Samsung mit Proximity auf BLE und die Hardware der kleinen Sender. Auf der Website sieht man die App im Einsatz bei dem im Juli eröffneten vierstöckigen Restaurant-Komplex SPC Square in Seoul. Möglicherweise besteht aber ein großer Unterschied: einigen Medienberichten zufolge bindet Proximity den Standort-bezogenen Dienst auf Betriebssystemebene der Smartphones ein. Datenschutzrechtlich könnte das hierzulande zu Problemen führen. Denn das würde bedeuten, dass nicht nur diejenigen Nutzer von einem Werbungtreibenden via Proximity kontaktet werden könnten, die eine entsprechende App des Werbungtreibenden installiert haben, sondern jeder Nutzer eines solchen Smartphones.

Bisher sieht die Rechtslage in Deutschland grob gesehen so aus: Eine Modemarke kann und darf einen Nutzer via beacon kontaktieren, wenn der Nutzer die App der Marke installiert hat. Dann wäre die Kontaktaufnahme erwünscht und absolut koscher. Vorausgesetzt, dass die App entsprechende Hinweise und erforderliche Einwilligungen enthält. Diese Rechtsmeinung vertritt etwa das Gutachten, das die Berliner Rechtsanwältin Kathrin Schürmann für den Anbieter Sensorberg erstellt hatte. Im invidis–Interview gibt sie eine erste Einschätzung zu Samsungs neuem Projekt. Auch ihr Kölner Kollege Christian Solmecke gibt entsprechende Tipps für Werbungtreibende.

Anwältin Kathrin Schürmann (Foto: Schürmann Wolschendorf Dreyer)
Anwältin Kathrin Schürmann (Foto: Schürmann Wolschendorf Dreyer)

Noch ist nicht sicher, ob Samsungs Proximity tatsächlich tief auf Systemebene darauf wartet, flanierende Verbraucher aktiv anzusprechen. Aktuelle Berichte gehen nunmehr davon aus, dass Samsung lediglich eine eigene Proximity-App veröffentlichen will, die als eine Art „Sammel-App“ Nachrichten von Partnern empfängt und dem User auf seinem Smartphone präsentiert.

Die Anwältin Kathrin Schürmann von der Berliner Kanzlei Schürmann Wolschendorf Dreyer verweist darauf, dass Studien belegen, dass selbst in den technikaffinen und wirtschaftsfreundlichen USA die Kundinnen und Kunden vor der Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken beziehungsweise vor der ersten Werbeansprache über das Smartphone präferieren, ihre Zustimmung (Opt-In) zu erteilen. „Insofern könnte eine Lösung, die das nicht berücksichtigt – unabhängig von der Rechtslage – für Verärgerung sorgen“, so Schürmann gegenüber invidis.de.

Die datenschutzrechtliche Bewertung hängt vor allem davon ab, ob mittels der Samsung-Lösung personenbezogene Daten verarbeitet werden, was nicht zwangsläufig so sein muss. „Wichtiger ist in dem Zusammenhang aber vor allem das hiesige Wettbewerbsrecht“, so die Anwältin weiter. „Wie bei E-Mail und SMS ist unverlangt versandte Werbung traditionell eher kritisch zu bewerten.“

Allerdings könnte bei Proximity ein ähnlicher Ansatz wie bei iOS8 gefahren werden, meint die Rechtsanwältin. „Dort bekommen die Nutzer in Verbindung mit iBeacons angezeigt, welche Apps verfügbar sind. Allerdings müssen sie diese dann noch auswählen und aktiv installieren.“

Rechtsanwalt Christian Solmecke (Foto: Wilde Beuger Solmecke)
Rechtsanwalt Christian Solmecke (Foto: Wilde Beuger Solmecke)

Auch bei der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke haben wir uns nach Tipps für Werbungtreibende erkundigt. „Gewerbetreibende müssen gleich doppelt aufpassen: sofern Kunden angesprochen werden, ohne dass diese vorher eingewilligt haben, drohen teure Abmahnungen. Hier wird das Gleiche gelten wie bei der Zusendung unverlangter E-Mail Werbung. Rechtsprechung gibt es dazu bislang noch nicht, aus der Vergangenheit wissen wir aber, dass bei solchen neuen technischen Entwicklungen alte Sachverhalte analog zur rechtlichen Lösung herangezogen werden. Optimal wäre es also, wenn der Gewerbetreibende das entsprechende Einverständnis des jeweiligen Kunden mit der Werbebotschaft nachweisen kann. Ein solcher Nachweis kann auch im Wege eines technischen Datenaustausches geschehen, sofern die jeweilige Technologie das anbietet.

Darüber hinaus muss auch das Datenschutzrecht gewahrt sein. So sollte sichergestellt werden, dass keine personenbezogenen Daten von Passanten gesammelt werden. Die Einholung einer Einwilligung zur Erhebung der Daten wird hierbei kaum möglich sein, da in einem solchen Fall der jeweilige Smartphone Betreiber genau darüber aufgeklärt werden müsste, wer seine Daten erhält“.

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