Außenwerbung Österreich

Gesetz sorgt für Ungleichbehandlung, Verfassungsgericht könnte korrigieren

Seit 15 Jahren sorgt die Steuer "Werbeabgabe" dafür, dass alle anderen Mediengattungen gegenüber Online finanziell benachteiligt werden. Noch.
Der VfGH in Wien (Foto: VfGH/Achim Bieniek)
Der VfGH in Wien (Foto: VfGH/Achim Bieniek)

Online first: In der Republik Österreich wird die Gattung Onlinewerbung gegenüber allen anderen Werbemedien von Gesetzes wegen bevorzugt. Denn seit dem Jahr 2000 sorgt das Werbeabgabengesetz dafür, dass alle Medien 5% Werbeabgabesteuer auf die Entgelte aufzuschlagen und abzuführen haben, die sie ihren jeweiligen Auftraggebern in Rechnung stellen. Das gesetz selbst hat eine lange Geschichte – und überlange Zeiträume wurde die Steuer nicht einmal einheitlich (Höhe des Steuersatzes, Erhebung durch verschiedene Landessteuerbehörden statt durch die Bundesrepublik Österreich) erhoben.

Diese Sondersteuer geht auf eine erste entsprechende Steuer aus dem Jahr 1927 zurück, mit der „Reklame und Propaganda“ mit einer Extra-Abgabe belegt wurden. In dieser Form gibt es diese Sondersteuer in kaum einem anderen Land der Welt. Trotz Gesetzesänderungen und ersten höchstrichterlichen Entscheidungen in den 1990er Jahren ist sie im Prinzip weiterhin in Kraft. Soweit, so gewöhnlich: Schließlich sind weltweit die Beispiele rar, in denen einmal eingeführte Steuern gänzlich abgeschafft werden, ohne an anderer Stelle durch neue Abgabearten ersetzt zu werden.

Medienunternehmen und Werbeindustrie laufen seit langem gegen die Steuer Sturm, fordern ihre Abschaffung.

Die könnte nun bald kommen. Denn eine andere Alltagsbeobachtung trifft auch hier zur: Kaum eine Regel ohne Ausnahme. Und diese hat es in sich. Ausgerechnet die seit Jahren extrem boomende, oftmals automatisierte und deshalb günstiger zu habende Onlinewerbung ist von der Steuer ausgenommen. Damit wird also die Mediengattung de facto gefördert, die es am leichtesten hat.

Quasi alle Werbeverbände und Medienverbände in Österreich laufen seit Jahren Sturm gegen das Gesetz, das in dieser Form sicherlich kaum EU-konform sein dürfte. Jetzt machen 23 österreichische Printverlage Front, einige haben sich an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gewandt, klagen, da sie den § 7 der Verfassung (Gleichbehandlungsgrundsatz) gefährdet sehen. Zudem waren oder sind Verfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig. In der Branche wird ab Frühjahr 2017 mit einer Entscheidung gerechnet. Diese könnte entweder die gänzliche Abschaffung der Sondersteuer bringen – oder zumindest den Onlinern den identischen Steuersatz aufdrücken.

Um ihrem Protest ein wenig mehr Pepp hinzuzufügen, geben zahlreiche Verlage in diesem Jahr in ihren Steuererklärungen an der Stelle, an der die Abgabesteuer erklärt werden muss ein „0 Euro“ an. Zudem fordern sie von den Finanzbehörden entsprechende gezahlte Summen aus dem Vorjahr zurück. Das Gesetz in seiner derzeit gültigen Foto finden Sie an dieser Stelle.

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