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Energieeinsparverordnung

Das 16-Uhr-Verbot fällt

Das Lichtwerbe-Verbot bis 16 Uhr ist gekippt. Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Ab jetzt sind laufende DooH-Screens und Leuchtwerbeanlagen nur von 22 bis 6 Uhr untersagt. Damit reagiert das Kabinett auf scharfe Kritik an der Regelung.
Darf jetzt wieder zwischen 6 und 22 Uhr betrieben werden: DooH-Stele in Düsseldorf (Foto: invidis)
Darf jetzt wieder zwischen 6 und 22 Uhr betrieben werden: DooH-Stele in Düsseldorf (Foto: invidis)

Das Kabinett der Bundesregierung hat heute eine Änderung der Energieeinsparverordnung beschlossen. Das bestätigte das Bundeswirtschaftsministerium in einer Mitteilung. Die Änderungen treten noch heute in Kraft. Das Ministerium spricht von Änderungen und Klarstellungen.

Die gravierendste Änderung: Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen inklusive DooH- und Digital Signage Screens ist jetzt nur noch von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Damit fällt das hochkontroverse Verbot bis 16 Uhr, das völlig überraschend in der Endversion der Verordnung aufgetaucht war und viel Kritik auf sich gezogen hatte.

Außerdem dürfen Werbeanlagen für ein Gewerbe am selben Ort, weiter leuchten, wenn dieses nach 22 Uhr geöffnet hat. Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen sind nun explizit ebenfalls vom Verbot ausgenommen.

Neufassung der Ensikumav 2022

Die Neufassung der Ensikumav findet sich als PDF auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums. Im Einzelnen geht es um folgende Anpassungen, wie vom Ministerium erläutert (im Originaltext der Meldung):

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen/Außenwerbung

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist jetzt von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Hier wird die Uhrzeit angepasst und auf den Zeitraum 22 bis 6 Uhr beschränkt.

Die Nutzungseinschränkung gilt weiterhin wie in der Verordnung bereits festgelegt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.

Neu hinzugefügt wird eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ein Beispiel hierfür sind beleuchtete Namenszüge eines Ladens, etwa über dem Eingang, diese dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist.

Ebenfalls neu hinzugefügt wird eine Ausnahme für beleuchtete Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind. Ein Beispiel sind hier beleuchtete Werbebanner bei Fußballspielen oder beleuchtete Werbetafeln bei Kulturveranstaltungen während die Veranstaltung läuft.

Beleuchtungsverbot für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler

Beim Beleuchtungsverbot von Gebäuden wird klargestellt, dass dieses Verbot nur für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler gilt. Zugleich wird klargestellt, dass das Beleuchtungsverbot nicht gilt bei der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern, die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste (wie beispielsweise Weihnachten) installiert und betrieben wird, auch wenn sie zur Beleuchtung des Gebäudes beiträgt.

Energieeinsparverordnung: Stromsparen mit DooH

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