Das Elektroauto bleibt zuhause, die Disko bleibt dunkel und Netflix streamt nur noch in niedriger Auflösung. Um mögliche Blackouts zu verhindern, planen die Eidgenossen mit drastischen Maßnahmen, laut dem aktuellen Entwurf „Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie“.
Neben der Reduzierung von Elektroheizungen und Sparmaßnahmen im Einzelhandel gerät auch DooH in den Fokus. Ein vierstufiger Krisenplan befindet sich zur Zeit in Abstimmung (NZZ-Bericht) und er lässt nicht viel Spielraum für Out-of-Home in der Energiekrise.
Bereits in der ersten Eskalationsstufe wird der Betrieb von digitaler Außenwerbung zwischen 23 Uhr und 5 Uhr verboten. Ebenso Beleuchtung in Schaufenstern. Bereits ab der zweiten Eskalationsstufe ist die „Verwendung von Bildschirmen und Beamern zu Werbezwecken“ komplett untersagt.
In Deutschland ist der DooH-Betrieb nach turbulenten Wochen im September zwischen 22 Uhr und 6 Uhr untersagt. Doch einige Ausnahmen ermöglichen weiterhin aus Sicherheitsgründen den Rund-um die Uhr Betrieb von Werbeanlagen zum Beispiel an Bushaltestellen. Ein detaillierter Blackout-Eskalationsplan wie in der Schweiz wurde bisher noch nicht entwickelt. Jedoch wäre im Krisenfall mit ähnlichen Restriktionen zu rechnen.
Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie (Schweiz)
Stufe 1
- Die gewerbliche Verwendung von Bildschirmen und Beamern zu Werbezwecken ist an allen Tagen zwischen 23:00 Uhr und 05:00 verboten.
- Die Verwendung von elektrischen Beleuchtungen zu Werbezwecken wie Schaufensterbeleuchtungen, Leuchtreklamen und Dekorationsbeleuchtungen ist an allen Tagen zwischen 23:00 Uhr und 05:00 verboten
Stufe 2
- Verbot von Verwendung von Bildschirmen und Beamern zu Werbezwecken
- Verbot von Beleuchtungen zu Werbezwecken wie Schaufensterbeleuchtungen, Leucht-reklamen und Dekorationsbeleuchtungen, ausgenommen Firmenlogos zu Geschäftszeiten
- Streaming-Dienste müssen die Auflösung ihrer Streaming-Angebote auf Standard Definition (SD) beschränken.
Stufe 3
- Die Ladenöffnungszeiten müssen um […(1-2)] Stunden pro Tag reduziert werden. Das Zeitfenster kann jedes Ladenformat eigenständig bestimmen. Entschliesst sich eine Unternehmung, gewisse Filialen ganz zu schliessen oder den Laden nur noch an bestimmten Tagen zu öffnen, so wird die Anzahl geschlossener Stunden an die Reduktion der Ladenöffnungszeiten des gesamten Filialnetzes angerechnet.
- Die private Nutzung von Elektroautos ist nur für zwingend notwendige Fahrten gestattet (z.B. Berufsausübung, Einkäufe, Arztbesuche, Besuch von religiösen Veranstaltungen, Wahrnehmung von Gerichtsterminen).
- Verbot von Streaming-Diensten zu Unterhaltungszwecken
