Presseberichte von heute Morgen – basierend auf Agenturmeldungen – erklären, dass Schaufenster von der Verordnung ausgenommen sind. So meldet zum Beispiel die FAZ: „Einzelhändler müssen zum Beispiel die Türen ihrer Geschäfte geschlossen halten, Leuchtreklame wird von 22 Uhr an abgeschaltet. Für Schaufenster gilt diese Regelung ausdrücklich nicht“
Update 28.9.2022: Das Kabinett hat die Energieeinsparverordnung geändert. Näheres dazu in der aktuellen invidis-Meldung.
Energiesparverordnung: Abwarten, Abschalten oder ab und durch?
Für eine Entwarnung ist es noch zu früh, aber es scheint mit dem Inkrafttreten der Verordnung das erste Details zur Durchführung bekannt zu werden. Wir erwarten in den kommenden Stunden weitere Informationen.
Unabhängig davon, ob der Betrieb von Displays im Schaufenster jetzt doch weiter möglich ist, sollten Digital Signage- und DooH-Netzwerkbetreiber mit großem Fingerspitzengefühl agieren und die Screens über Nacht ausschalten. Die Öffentlichkeit kennt die Unterschiede von DooH und Schaufenster nicht.