Der FAW, das wichtigste Organ der Außenwerbung in Deutschland, bezieht Stellung zur neuen Energiesparverordnung und kritisiert deren finale Fassung deutlich. In einem Interview mit der Absatzwirtschaft formulierte Kai-Marcus Thäsler, Geschäftsführer des FAW, die Position des Branchenverbands: „Es ist schon irritierend, dass die Verordnung ein Medium so einseitig diskriminiert.“
Update 28.9.2022: Das Kabinett hat die Energieeinsparverordnung geändert. Näheres dazu in der aktuellen invidis-Meldung.
Zudem betonte er, dass in Vorgesprächen mit dem Bundeswirtschaftsministerium eine Sperrzeit von 22 bis 6 Uhr auf dem Tisch lag. Diese wurde für den FAW völlig überraschend in der Endfassung auf 16 Uhr des Folgetages ausgedehnt. Die Ausweitung auf den Tag, vor allem auf die Hauptverkehrszeit zwischen 6 und 9 Uhr, schränke den normalen Geschäftsbetrieb der Außenwerber drastisch ein. „Dies trifft dann auch die kommunalen Vertragspartner mit voller Härte“, sagte Kai-Marcus Thäsler der Absatzwirtschaft.
Einsparungen nicht nachvollziehbar
Die Konsequenz wäre, dass Außenwerber nicht mehr ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen könnten, wie das Bereitstellen von sicheren, nachts beleuchteten Wartehäuschen oder von sanitären Anlagen. Die Bewerbung von Kulturveranstaltungen sowie das Weitergeben von städtischen Informationen funktioniere dann nur noch sehr eingeschränkt.
Zudem bezeichnet der FAW-Geschäftsführer die Berechnung der Einsparpotenziale der Maßnahme durch das Wirtschaftsministerium „nicht nachvollziehbar“. Die Kosten und der Energieverbrauch für die erforderlichen Umrüstungen würden die Einsparung übersteigen.
Hintergrund
Am 1. September 2022 trat die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ – oder auch in schönstem Amtsdeutsch Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – in Kraft (invidis berichtete). Diese untersagt unter anderem „den Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen“ von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages. dies gilt nicht, wenn „die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann“.
Die Verordnung ist einschneidend für die Out-of-Home-Branche – und verbreitet in der gesamten Digital Signage-Industrie große Unsicherheit – auch wenn anscheinend Schaufenster vom Verbot ausgenommen wurden. Viel wird nun davon abhängen, wie die Behörden die Verordnung tatsächlich umsetzen.