Noch vor einer Woche hätten wir diesen Artikel in Deutschland für unmöglich gehalten, doch zum Monatswechsel stehen tektonische Veränderungen für den Betrieb von DooH- und Digital Signage-Screens im öffentlichen Raum an. invidis berichtete bereits vergangene Woche über die Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums, die in aktualisierter Fassung nun folgendes vorschreibt:
Update 28.9.2022: Das Kabinett hat die Energieeinsparverordnung geändert. Näheres dazu in der aktuellen invidis-Meldung.
Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind. (Quelle: BMWK 28.8. 10:30h)
Wie ersichtlich gilt das Betriebsverbot nun tatsächlich bis 16h Nachmittags.
Auch wenn vom öffentlichen Raum aus sichtbare Digital Signage-Displays im Schaufenster oder am Point of Sale/ im Store nicht genehmigungspflichtig sind, gelten sie als Werbeanlagen (Beispiel München) und wären somit auch vom Betriebsverbot bis 16 Uhr betroffen.
Die Verordnung – die erstmal sechs Monate bis Ende Februar gilt, aber mit großer Wahrscheinlichkeit verlängert wird – hat große Verunsicherungen sowohl im Handel als auch in der Digital Signage- und DooH-Branche verursacht. Nicht nur die äußerst kurzfristige Veröffentlichung sondern insbesondere die Last-Minute-Verlängerung des Betriebsverbots von 6 Uhr auf 16 Uhr haben Unverständnis auf allen Seiten hervorgerufen.
Hinweis: invidis kann keinen Rechtsbeistand liefern, die Informationen und die Verordnungen können sich kurzfristig noch ändern. Insbesondere die Auslegung der Verordnung kann sich – wie in der Vergangenheit in Bezug auf Werbeanlagen oft der Fall gewesen – von Stadt zu Stadt stark unterscheiden. Wir sind dankbar für weitere Hinweise, und juristische Bewertungen.
2. Hinweis: invidis hat in den letzten Tagen und Stunden Dutzende von Anrufe, Mails und Hinweise erhalten. Wir sind bemüht alle Informationen zu berücksichtigen und sie zu bewerten. Doch die Lage ist sehr dynamisch. Wir bleiben am Thema und aktualisieren unsere Artikel laufend.